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Detailergebnis zu DOK-Nr. 63119
Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 19.11.2009 zu § 45 9 StVO über die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 57 (2010) Nr. 7, S. 53-54
§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage setzt dabei in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraus. Das Ziel einer einheitlichen Verkehrsregelung an bestimmten Straßen im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde, sind keine "örtlichen" Verhältnisse i. S. v. § 45 Abs. 9 StVO. Unerfahrene und unbeholfene Radfahrer sind überall im Straßenverkehr zu finden und rechtfertigen daher keine Radwegebenutzungspflicht.