Detailergebnis zu DOK-Nr. 63769
Die Zulässigkeit eines bundesweiten Modellversuchs mit "Gigalinern" bzw. "Lang-Lkw" auf der Grundlage einer Bundesrechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats: Rechtsgutachten
Autoren |
U. Schillemeit |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 3.9 Straßenverkehrsrecht 5.21 Straßengüterverkehr |
Berlin: Deutsches Institut für Urbanistik (Difu), 2010, 35 S. (Difu-Sonderveröffentlichungen)
Eine Ausnahmeverordnung des Bundesverkehrsministeriums, die einen bundesweiten Feldversuch mit Gigalinern ohne Zustimmung des Bundesrats zuließe, würde die Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) überschreiten und dadurch gegen Art. 80 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen. Damit wäre sie rechtswidrig, verfassungswidrig und nichtig. Die Rechtsfragen entscheiden sich ausschließlich am Maßstab des deutschen Rechts. Die EG-Richtlinie 96/53/EG, die die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen für Nutzkraftfahrzeuge festlegt, gibt den Mitgliedsstaaten nur eine Option zur Durchführung eines zeitlich und örtlich beschränkten Verkehrsversuchs mit überlangen Fahrzeugen. Sie enthält aber hierzu keine verpflichtende Regelung, die gegenüber dem deutschen Recht vorrangig sein könnte. Die Ausnahmeverordnung "Modellversuch Gigaliner" würde eine Vielzahl von Einzel-Ausnahmegenehmigungen ersetzen. Damit muss sie auch die rechtmäßigkeitsanforderungen erfüllen, die an eine Einzel-Ausnahmegenehmigung gestellt würden. Diese bestehen unter anderem darin, dass der Einsatz des überlangen Fahrzeugs aufgrund einer unteilbaren Ladung erforderlich ist. Eine Ausnahmeverordnung darf grundsätzlich nur vom Wortlaut einer Vorschrift abweichen, nicht aber von den mit der Vorschrift verfolgten Zwecken.