Detailergebnis zu DOK-Nr. 64506
Raumordnung als Auffangkompetenz? - Zur Regelungsbefugnis der Raumordnungspläne
Autoren |
M. Deutsch |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung) |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 29 (2010) Nr. 24, S. 1520-1524, 45 Q
Die Raumordnungsplanung versteht sich häufig als umfassende allgemeinpolitische Kompetenz zur Landesentwicklung, mittels derer vermeintliche Regelungslücken geschlossen werden. Besonders problematisch wird dies, wenn man Raumordnungsgrundsätze mit zielähnlicher Bindungswirkung anerkennt. Mit dem geltenden Recht ist beides nicht zu vereinbaren. Die Diskussion um die Kompetenzen der Raumordnung ist nicht neu. In den letzten Jahren wurde die Frage im Zusammenhang mit dem Verhältnis von Raumordnung und Fachplanung diskutiert. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat ihr in seinen Urteilen zum Bau einer weiteren Landebahn am Flughafen Frankfurt am Main neue Nahrung gegeben. Er hat einem Grundsatz der Raumordnung im Landesentwicklungsplan die Vorgabe eines Nachtflugverbots zwischen 23 Uhr und 5 Uhr entnommen. Es geht um die Frage, was die Raumordnung eigentlich regeln darf. Diese Frage ist über die luftrechtliche Fachplanung hinaus von Bedeutung. Sie stellt sich unter anderem, wenn im Raumordnungsplan als Ziele der Raumordnung der Einsatz heimischer Primärenergieträger und die stärkere Nutzung regenerativer Energien vorgegeben werden. Erörterungsbedürftig sind ferner die vom Gericht aufgestellten Thesen zur Bindungswirkung von Raumordnungsgrundsätzen.