Detailergebnis zu DOK-Nr. 65443
Planfeststellung für den Neubau eines Teilabschnitts der Bundesautobahn A 44 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2012 - 9 A 6/10)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.1 Autobahnen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 9, S. 567-570
Die mit der Rechtsprechung zu Sperrgrundstücken verbundenen Einschränkungen der Klagemöglichkeiten von Grundstückseigentümern finden ihren Grund in der durch die Rechtsweggarantie des Artikel 19 IV GG (Grundgesetz) vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzeption des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Dient das durch eine Bürgerinitiative erworbene Grundeigentum allein als Mittel, um eine Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage zu erheben, rechtfertigt dies den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung auch dann, wenn die Bürgerinitiative Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat. Entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss für die Variantenauswahl im anschließenden Teilabschnitt nur insoweit eine Vorwirkung, als er die in Betracht kommenden Varianten reduziert, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Zwangspunktes. Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel - Herleshausen im Teilabschnitt Helsa-Ost bis Hessisch Lichtenau-West (VKE 12). Er ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darin besteht, Bürger und politische Mandatsträger in Kreis, Land und Bund für einen die Umwelt schonenden, die Gesundheit der Bevölkerung und die Belange der Autofahrer zwischen Kassel und Eisenach berücksichtigenden Weiterbau der A 44 zu gewinnen.