Detailergebnis zu DOK-Nr. 65444
Wirkungen des Sofortvollzuges eines Planfeststellungsbeschlusses (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2012 - 9 VR 2/12)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.1 Autobahnen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 9, S. 570-571
Die privatrechtliche Eigentümerposition des Vorhabenträgers einer Straßenbaumaßnahme gibt diesem - jenseits von Maßnahmen zur Verkehrssicherung - keine Befugnis zur Durchführung von Arbeiten der Baufeldfreimachung und sonstiger Vorabmaßnahmen, die der Sache nach der vorzeitigen Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses dienen, dessen Vollzug gemäß §§ 80 V, 80 a I Nr. 2, III VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), § 17 e II FStrG (Bundesfernstraßengesetz) umfassend ausgesetzt worden ist. Hierzu zählt insbesondere das Fällen von Bäumen, das Entfernen von Obstgehölzen und Strauchwerk, das Fangen und Umsetzen von Amphibien und die Anlage eines Ersatzlaichgewässers. Sollen nach umfassender gerichtlicher Aussetzung des Sofortvollzugs einzelne Vorabmaßnahmen (insbesondere solche naturschutzfachlicher Art) in vorzeitiger Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden, bedarf es eines Abänderungsantrags gemäß § 80 VII VwGO, um deren gerichtliche Freigabe zu erreichen. Die Antragsteller beabsichtigen ein Verbot der derzeit durchgeführten Maßnahmen der Baufeldfreimachung auf einem ehemaligen Kleingartengelände im Trassenbereich der geplanten Verlängerung der Autobahn A 100 in Berlin zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und der Anschlussstelle Treptower Park (16. Bauabschnitt).