Detailergebnis zu DOK-Nr. 65801
Eingriffe in Natur und Landschaft und ihre Kompensation im Rahmen von Verkehrsprojekten
Autoren |
M. Mähliß |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
mobilogisch! 33 (2012) Nr. 4, S. 11-14, 2 B, 4 Q
Durch frühzeitige, umfassende und abschließende Planung tatsächlich realisierbarer naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen wird zusätzliche Angriffsfläche im Rahmen von Infrastrukturprojekten vermieden, Planungsaufwand und -kosten reduziert, Zeitverzug bei der Baurechtsschaffung und Projektabschlüssen vermieden. Dies ist bislang nicht die Regel, profitieren können alle davon, Gesellschaft, Behörden, Bauherren und nicht zuletzt die Natur. Vorhaben, die in die Natur eingreifen, geben es viele. Hierzu gehören - um nur ein paar zu nennen - die kommunale Bauleitplanung, um den Bau von Einfamilienhäusern, Einzelhandel und Gewerbebetrieben zu ermöglichen, der oberflächennahe Abbau von Rohstoffen wie Sand oder Gestein aber natürlich auch große Infrastrukturvorhaben rund um den Transport von Menschen, Waren und Energie. Zurzeit werden für solche Vorhaben in Deutschland täglich Flächen in einer Größe von rund 120 Fußballfeldern neu versiegelt beziehungsweise dem Naturhaushalt dauerhaft entzogen. Jedes dieser Projekte, das in die Natur eingreift, muss diese Eingriffe - entsprechend der sogenannten Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes - auch wieder ausgleichen, was nicht wirklich gut gelingt. In verschiedenen Untersuchungen der letzten Jahre konnte immer wieder festgestellt werden, dass die Umsetzungsrate von Kompensationsmaßnahmen gerade mal in der Nähe von 60 % liegt. Und dies bedeutet noch nicht, dass das mit einer Maßnahme verfolgte Ziel auch erreicht wird, der Zielerreichungsgrad dieser umgesetzten Maßnahmen ist nochmals niedriger. Zu Recht wird daher die Eingriffsregelung seit ihrer Einführung im Jahr 1976 von intensiven Diskussionen unter anderem um ihre Vollzugsprobleme begleitet.