Detailergebnis zu DOK-Nr. 66020
Beschluss des OLG Bamberg vom 17.07.2012 zu §§ 24, 25 StVG; § 4 Abs. 1 StVO; § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 60 (2013) Nr. 1, S. 4-5
Sieht der Tatrichter von einem Regelfahrverbot wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung ab, dass die Messstelle entgegen der einschlägigen landespolizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) eingerichtet wurde, sind weitere Feststellungen dazu unabdingbar, ob die Messstelle beziehungsweise die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, zum Beispiel als Unfallbrennpunkt beziehungsweise Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse oder anderer gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde. Macht der Betroffene geltend, aufgrund einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierenden sogenannten Augenblicksversagens, regelmäßig aus.