Detailergebnis zu DOK-Nr. 66321
Die Konsequenzen des novellierten Personenbeförderungsgesetzes für die Nahverkehrspläne (Teil 1 und 2)
Autoren |
J. Wolf |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Verkehr und Technik 66 (2013) Nr. 3, S. 106-109 / Nr. 4, S. 135-139, 4 B, 3 T
2002 wurde vom Bund das Behindertengleichstellungsgesetz (BBG) verabschiedet, das auf die Beseitigung von Benachteiligungen für Behinderte abzielt und unter anderem für öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen oder für den ÖPNV Barrierefreiheit einfordert. Die einschlägigen Betriebsordnungen für Bus- oder Straßenbahnverkehr (BOKraft, Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr beziehungsweise BOStrab, Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen) berücksichtigen diese Vorgaben bislang nicht. Erst das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) von 2012 hat die vollständige Barrierefreiheit für den ÖPNV ausformuliert und zwingt damit zu einer Überarbeitung aller Nahverkehrspläne mit Terminsetzung 1. Januar 2022. Kernelemente der Forderung sind der problemlose Zugang zu den Verkehrsmitteln, die barrierefreie Erreichbarkeit der Haltestellen, ungehinderter Fahrgastwechsel und die bedarfsgerechte und sichere Benutzung der Fahrzeuge. Bislang praktizierte Bemühungen um Barrierefreiheit sind im Sinne des Gesetzes bescheiden und unzureichend, die zu ändernden Nahverkehrspläne für die Bereiche Omnibus, Straßenbahn, U-Bahn, Schifffahrt und Sonderbahnen verlangen nach einer uneingeschränkten Umsetzung mit Vorgaben für Fahrzeugbau und -ausstattung, für die Anlage und bauliche Gestaltung von Haltestellen oder für das Personalverhalten. Es ist schnelles Handeln gefragt, um innerhalb der gesetzten Frist alle Maßnahmen zu realisieren (zum Beispiel Bestandsanalyse, qualitative und quantitative Zustandsbewertung, Maßnahmenkatalog, Finanzierung, Umsetzung).