Detailergebnis zu DOK-Nr. 66846
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss der BAB A 100 im 16. Bauabschnitt: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2012
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.1 Autobahnen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 32 (2013) Nr. 10, S. 649-662
Nach Anlage 3 zur 39. BlmSchV ist die Luftqualität in solchen Bereichen zu untersuchen, in denen die individuelle Aufenthaltsdauer von Menschen typischerweise einen "signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum des jeweils zu betrachtenden Immissionsgrenzwerts einnimmt. Enteignungsrechtlich Betroffene sind zur Wahrung ihrer vermögensrechtlichen Interessen grundsätzlich auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Solche Interessen sind nur abwägungserheblich, wenn sich der Planfeststellungsbehörde aufdrängen muss, dass sich die wirtschaftliche Situation des Betroffenen trotz Entschädigung erheblich verschlechtern wird. Die Klärung der Frage, ob der Zugriff auf einen Teil des Grundstücks unerträgliche Folgen für das Restgrundstück hat und der Betroffene daher dessen Übernahme verlangen kann, darf nur dann dem nachfolgenden Enteignungsverfahren vorbehalten werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss den für das Vorhaben sprechenden Belangen erkennbar auch für diesen Fall den Vorrang einräumt (im Anschluss an BVerwG, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 8 f. = NVwZ 2004, 1358).