Detailergebnis zu DOK-Nr. 66845
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2013 zur Abstufung einer Bundesstraße
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.2 Landstraßen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 32 (2013) Nr. 18, S. 1220-1224
Die Verfahrensregelung des § 2 VI FStrG ist, soweit sie sich auf die Neueinteilung entbehrlicher Bundesstraßen in eine Straßenklasse nach dem Landesrecht erstreckt, kraft Sachzusammenhangs von der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 I Nr. 22 GG gedeckt. Eine dem weiträumigen Verkehr dienende und bislang zu dienen bestimmte Straße bleibt auch dann Bundesstraße, wenn die zuständige Behörde mit ihrer Konzeption, der Straße die Bestimmung für den weiträumigen Verkehr zu nehmen, scheitert. Eine in Parallellage und unmittelbarer räumlicher Nähe zu einer neu gebauten Autobahn verlaufende Bundesstraße verliert regelmäßig die Bestimmung, dem weiträumigen Verkehr zu dienen. Zum Sachverhalt: Der Kläger, ein Landkreis, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30.03.2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 Magdeburg-Schwerin im Teilabschnitt Anschlussstelle Karstädt bis zur Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern, soweit er die Umstufung der bestehenden Bundesstraße 5 zur Kreisstraße zwischen der Landesstraße 13 bei Karstädt und der Landesstraße 134 bei Groß Warnow sowie der Landesstraße 133 zwischen der Bundesstraße 5 (alt) und Reckenzin jeweils zu Kreisstraßen festsetzt.