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Detailergebnis zu DOK-Nr. 67055

Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15.05.2012 zu §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 5, 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.5 Radverkehr, Radwege
6.7 Verkehrslenkung, Verkehrssteuerung, Telekommunikation

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 60 (2013) Nr. 4, S. 31-32

§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ersetzt die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 StVO nicht, sondern modifiziert sie, und zwar im Sinne einer Konkretisierung beziehungsweise Einschränkung des sich auf Rechtsfolgenseite eröffnenden Ermessensspielraums der Behörde. Haltlinien an Lichtzeichenanlagen dienen entweder der optischen Verdeutlichung des Orts, ab dem das durch die Lichtzeichenanlage angeordnete Halte- beziehungsweise Wartegebot zu befolgen ist, oder dessen Modifizierung im Sinne einer Verlegung dieses Orts vor den Kreuzungsbereich. Haltlinien für den Radverkehr sind dann nicht zwingend geboten im Sinne des § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, wenn sich der Beginn des Halte- beziehungsweise Wartegebots für die betroffenen Radfahrer bereits aus anderen Gründen hinreichend deutlich erkennen lässt. Soweit mit der Anordnung von Haltlinien auch der - legitime - Zweck verfolgt wird, verkehrsrechtliche Konflikte mit anderen Radfahrern zu reduzieren, sind sie hierzu im konkreten Fall offensichtlich ungeeignet.