Detailergebnis zu DOK-Nr. 67056
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2013 zum Planfeststellungsbeschluss für Teilstrecke der BAB A 44 Kassel-Herleshausen
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.1 Autobahnen 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 32 (2013) Nr. 18, S. 1218-1219
Maßnahmen zur Umsiedlung von Arten mit einem kleinen Aktionsradius (hier: Kammmolch) können bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigende Schadensvermeidungsmaßnahmen darstellen, wenn die funktionelle Verbindung zu einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte erhalten bleibt und diese nach Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat. Bei der nach Art. 1 littera e FFH-Richtlinie vorzunehmenden Prüfung der Auswirkungen eines Projekts auf die charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps ist zu untersuchen, ob der Erhaltungszustand der Arten gerade in den Lebensraumtypen, für die sie charakteristisch sind, günstig bleibt. Die Prüfung einer zumutbaren Alternative i. S. des § 34 III Nr. 2 BNatSchG darf auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den "Planungskorridor" beschränkt werden, sondern hat - unter summarischer Würdigung des jeweiligen Beeinträchtigungspotenzials - Trassen in Alternativkorridoren einzubeziehen.