Detailergebnis zu DOK-Nr. 67153
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 26.04.2013 zu §§ 17 ff., 17e Abs. 6 FStrG; § 41 BImSchG; § 1 Abs. 2 16. BImSchV
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.11 Knotenpunkte |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 60 (2013) Nr. 9, S. 68-71
Für den Umbau einer Kreuzung mit einer Bundesfernstraße, der die Verbesserung des Verkehrsflusses auf der Bundesstraße bezweckt, kann auch dann ein fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich sein, wenn der bautechnische Schwerpunkt der Umbaumaßnahmen (hier: Bau eines Rechtsabbiegestreifens) in der in die Bundesstraße einmündenden Straße liegt. Beim Umbau einer Kreuzung, bei der es - isoliert betrachtet - nur auf der in die Bundesstraße einmündenden Straße zu einem erheblichen baulichen Eingriff kommt, ist auch zu ermitteln, ob und inwieweit es infolge des Umbaus zu Veränderungen der Verkehrsbelastung auf der Bundesstraße und dadurch bedingt zu Veränderungen der Lärmbelastung von Anwohnern kommen kann. Wird dies unterlassen, kann ein im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG erheblicher Abwägungsmangel vorliegen.