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Detailergebnis zu DOK-Nr. 67152
Urteil des OLG Naumburg vom 05.10.2012 zu Art. 34 GG; §§ 839 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 11.0 Allgemeines (Merkblätter, Richtlinien, TV) |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 60 (2013) Nr. 3, S. 20-21
Bei einer Schlaglochtiefe ab circa 20 cm Tiefe kann das bloße Aufstellen eines allgemeinen Warnschilds, welches auf Straßenschäden hinweist, oder auch eine drastische Geschwindigkeitsreduzierung als Maßnahme des Verkehrssicherungspflichtigen nicht ausreichend sein. Werden bei einer Straßenkontrolle auf einer vielbefahrenen und zentralen Straße zwei großflächige, 16 cm beziehungsweise 20 cm tiefe Schlaglöcher festgestellt, erfordert dies Sicherungsmaßnahmen wie das sofortige Sperren der Gefahrstelle, etwa zunächst durch das Kontrollfahrzeug beziehungsweise gegebenenfalls mitgeführte Warnbaken.