Detailergebnis zu DOK-Nr. 67462
Fortentwicklung des Rechts der Autobahnmaut durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Autoren |
H. Peres S. Lampert |
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Sachgebiete |
2.0 Allgemeines 2.4 Verkehrsabgaben, Straßenbenutzungsgebühren 3.0 Gesetzgebung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 33 (2014) Nr. 3, S. 102-106
Das am 27.07.2013 inkraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (1. BFStrMG-ÄndG vom 23.07.2013, BGBl I, 2550) verdient aus dreierlei Gründen Beachtung: Es enthält die Umsetzung der Änderungsrichtlinie 2011/76/EU zur Wegekostenrichtlinie, es bestätigt, präzisiert und erweitert den Rechtsrahmen für die Mauterhebung und es erlaubt schließlich einen vorsichtigen Ausblick auf die anstehenden gesetzgeberischen Entwicklungen bei der Maut. Die Richtlinie 2011/76/EU hat den durch die Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG gezogenen Rahmen erweitert. Die Mitgliedstaaten können noch stärker über "Preissignale" Anreize zur "Verhaltensoptimierung" setzen. Gedacht ist an eine stärkere Anlastung externer Kosten, insbesondere von Verkehrsstaukosten und Kosten von Lärm- und Luftverschmutzung, mittels einer Ausdifferenzierung der Mautsätze und Aufschlägen zur Maut (Art. 7 f, 7 g III Richtlinie 2011/76/EU). Der Bundesgesetzgeber hat von diesen Möglichkeiten im 1. BFStrMG-ÄndG keinen Gebrauch gemacht. Die in Anlage 1 zum BFStrMG geregelten Mautsätze (§ 3 III BFStrMG) sind unverändert geblieben. Sie sind weiterhin nur nach den herkömmlichen zwei Achsklassen (bis zu drei Achsen; vier und mehr Achsen) und vier Emissionsklassen (§ 48 StVZO) gestaffelt. Ihre zeitliche oder örtliche Differenzierung unterblieb. Das ist Folge des derzeitigen dualen Mauterhebungssystems, in dem die Maut nicht nur durch Einsatz eines Fahrzeuggeräts (On-Board-Unit), sondern auch am Zahlstellenterminal oder durch Interneteinbuchung entrichtet werden kann (§§ 4-6 Lkw-MautV). Die für eine Anlastung von Lärmkosten erforderliche zeitliche und örtliche Staffelung der Mautsätze verlangt, dass sich die Fahrten aller Lkw abschnitts- und zeitgenau festlegen lassen. Das ist bei Buchung einer Fahrt im Internet oder am Zahlstellenterminal nur eingeschränkt möglich, da es mit den Anforderungen des Transportgewerbes an eine flexible Fahrtgestaltung kollidiert.