Detailergebnis zu DOK-Nr. 68154
Genehmigungsfähigkeit von Ruf- oder Anrufbusverkehren: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2013 zu PBefG §§ 2 VI, 13, 42 f., 46 ff.; VwGO § 113
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 33 (2014) Nr. 11, S. 746-747
Ruf- oder Anrufbusse, die nach einer telefonischen Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast zwischen den dort angegebenen Haltestellen nicht nur einer Linie, sondern auch Iinien- und linienbündelübergreifend verkehren, sind kein Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG (Personenbeförderungsgesetz). Solche Ruf- oder Anrufbusverkehre waren, wenn sie flächendeckend auch zur Bedienung von Haltestellen anderer Linien oder Linienbündel eingesetzt werden sollten, auch nicht gemäß § 2 VI PBefG in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung genehmigungsfähig, der eine Genehmigung nur in besonders gelagerten Einzelfällen ermöglichte. Das Altunternehmerprivileg des § 13 III PBefG kommt nicht nur dann zum Tragen, wenn die konkurrierenden Verkehrsangebote annähernd gleichwertig sind. Die angemessene Berücksichtigung einer jahrelangen den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprechenden Verkehrsbedienung durch den Altunternehmer im Sinne dieser Regelung kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch dazu führen, dass ein gewisser Rückstand seines Verkehrsangebots gegenüber dem konkurrierender Anbieter ausgeglichen werden kann.