Detailergebnis zu DOK-Nr. 68157
Rechtsverordnung zur Erprobung von Riesenlastern ("Gigalinern") verfassungsgemäß (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 01.04.2014 zu GG Art. 20 II, III, 23 I, 80 I, II, 93 I Nr. 2; StVG § 6 I, III; StVZO § 32 IV; LKWÜberlStVAusnV §§ 2, 3, 4)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.21 Straßengüterverkehr |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 33 (2014) Nr. 18, S. 1219-1226
Am 19.12.2011 erließ das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV, elektronischer BAnz AT144.2011 V2, veröffentlicht am 21.12.2011). Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge am Straßenverkehr abweichend von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung teilnehmen dürfen. Den Normenkontrollantrag im Verfahren 2 BvF 1/12 haben 214 Abgeordnete des 17. Deutschen Bundestags (SPD, Bündnis 90, Die Grünen) gestellt. Sie halten die Verordnung für verfassungswidrig, weil sie ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrats erlassen worden sei, es an einer ausreichenden Ermächtigung fehle und das Zitiergebot des Art. 80 I 3 GG sowie die aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Anforderungen an Bestimmtheit und Rationalität nicht beachtet seien. Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, die den Normenkontrollantrag im Verfahren 2 BvF 3/12 gestellt haben, halten die Verordnung für verfassungswidrig, weil sie - unter anderem mangels Zustimmung des Bundesrats - den Anforderungen des Art. 80 GG, des Gesetzesvorbehalts, des Art. 23 I 1 GG sowie des Gebots der Unionstreue nicht genüge. Sie beantragen, die Verordnung für nichtig - hilfsweise für mit dem Grundgesetz unvereinbar - zu erklären. "Äußerst hilfsweise" begehren sie die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Antrag wurde zum Teil verworfen, im Übrigen wurde die Verordnung als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.