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Detailergebnis zu DOK-Nr. 68282

Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10.05.2013 zu §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 249 BGB

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.6 Fußgängerverkehr, Fußwege, Fußgängerüberwege
16.4 Winterdienst

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 60 (2013) Nr. 11, S. 82-84

Für Gastwirte kann eine erhöhte Räum- und Streupflicht bestehen, sofern sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiterten Verkehr eröffnen. Demnach muss ein Gastwirt, wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen als dies von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann. Für einen Gastwirt, der eine Silvesterparty in seiner Gaststätte durchführt, endet die Räum- und Streupflicht nicht wie an sich von der gemeindlichen Satzung vorgesehen um 20 Uhr, sondern besteht solange die Veranstaltung andauert. Hat ein Geschädigter den Zustand der Straße erkannt und sich "zum Luft schnappen" gleichwohl darauf begeben, ist ihm ein erhebliches Mitverschulden anzulasten (hier mit 2/3 angenommen). Da sich die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts gerade auch auf alkoholisierte Gäste bezieht, führt eine Alkoholisierung eines Gasts allenfalls zu einem Mitverschulden, wenn sie so hoch ist, dass sie zu feststellbaren Ausfallerscheinungen führt (hier verneint).