Detailergebnis zu DOK-Nr. 68403
Beschluss des OLG Braunschweig vom 11.04.2014 zu § 244 Abs. 2 StPO
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 6.1 Verkehrserhebungen, Verkehrsmessungen |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 61 (2014) Nr. 5, S. 36-37
Wird die Geschwindigkeit mittels eines sogenannten standardisierten Messverfahrens (hier: TraffiStar S 330) festgestellt, ist das Gericht nicht gehalten, Beweisanträgen, die auf die Funktionsunfähigkeit der (hier: stationären) Geschwindigkeitsmessanlage abzielen, nachzugehen, wenn die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage unter Aneinanderreihung physikalisch möglicher Störquellen ohne weiteren konkreten Vortrag lediglich angezweifelt wird. Bei Messstellen, bei denen das Überwachungsgerät mit einem Wechselverkehrszeichen ("Schilderbrücke") verbunden ist (hier: BAB 2), genügt das sogenannte Schaltprotokoll zum Beleg, dass die fragliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Zeitpunkt der Messung tatsächlich angezeigt war.