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Detailergebnis zu DOK-Nr. 68404

Anfechtung einer Plangenehmigung wegen Wahl der falschen Verfahrensart: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2013 zu FStrG § 17 e VI 1; VwGO § 132 II Nr. 1

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 33 (2014) Nr. 6, S. 365-366

Wurde an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses fehlerhaft eine Plangenehmigung erteilt, kann deren Aufhebung von einem betroffenen Eigentümer auch dann nicht beansprucht werden, wenn zudem die Abwägung fehlerhaft war, aber nach den Umständen des Falls nicht die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne beide Mängel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Der Kläger wendet sich gegen die Plangenehmigung für den Neubau eines Regenklärbeckens für eine Bundesautobahn. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wies die Klage mit Urteil vom 25.04.2013 ab. Auch die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 II Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.