Detailergebnis zu DOK-Nr. 68408
Klagebefugnis einer Umweltvereinigung gegen Luftreinhalteplan (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2013 zu BImSchG § 47 I; VwGO §§ 42 II, 82 I 2; UmwRG § 3; Aarhus-Konvention Art. 9 III; Richtlinie 2003/35/EG Art. 2 III, Art. 3 Nr. 1; Rich tlinie 2008/50/EG Art. 23 I)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 33 (2014) Nr. 1-2, S. 64-69
Der Kläger, eine bundesweit tätige, nach § 3 UmwRG (Umwelt-Rahmengesetz) anerkannte Umweltvereinigung, wünscht die Änderung des Luftreinhalteplans für eine Stadt. Für den Ballungsraum des Rhein-Main-Gebiets besteht seit 2005 ein Luftreinhalteplan. Der Teilplan wurde im Februar 2011 fortgeschrieben. Im Luftreinhalteplan ist eine Reihe von lokalen Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Schadstoffkonzentrationen für Feinstaub und Stickoxide (NOx) im Stadtgebiet bis zum Zieljahr 2015 reduziert werden sollen. Die im Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2005 enthaltenen Maßnahmen sollen aufrechterhalten bleiben, dazu gehören insbesondere Durchfahrtsverbote für Lkw. Der Luftreinhalteplan geht davon aus, dass im Jahr 2015 die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub an allen Straßenzügen sicher eingehalten werden können, während dies für Stickstoffdioxid (NO2) nicht gilt. Nach der Prognose sollen allein aufgrund der fortschreitenden Euronormen für den Schadstoffausstoß bei Kraftfahrzeugen die Immissionen für NOx um 22,1 % und der direkte NO2-Ausstoß um knapp 9 % verringert werden. Aufgrund der Maßnahmen der Stadt zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens wird ein weiterer Rückgang der Luftschadstoffimmissionen bei Stickoxiden um 11,6 % erwartet. Die Prognose kommt zum Ergebnis, dass bis zum Jahr 2015 die Immissionsgrenzwerte für NO2 zumindest an den drei am höchsten belasteten Straßenzügen zwar nicht eingehalten werden, aber doch deutlich reduziert werden können. Nachdem der Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 10.01.2012 eine Änderung des Luftreinhalteplans beantragt und zur Begründung darauf hingewiesen hatte, dass eine Umweltzone trotz der nicht garantierten Einhaltung des Grenzwerts bis zum Jahr 2015 nicht in Betracht gezogen worden sei, erhob er am 14.02.2012 Klage.