Detailergebnis zu DOK-Nr. 68971
Die geplante Infrastrukturabgabe ("Pkw-Maut") im Lichte von Art. 92 AEUV
Autoren |
M. Zabel |
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Sachgebiete |
2.4 Verkehrsabgaben, Straßenbenutzungsgebühren 3.0 Gesetzgebung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 34 (2015) Nr. 5, S. 186-191, 119 Q
Die Bundesregierung plant die Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen, durch die Ausländer an der Finanzierung der deutschen Infrastruktur beteiligt, die deutschen Autofahrer aber nicht zusätzlich belastet werden sollen. In der Zeitschrift wurde bereits die Europarechtskonformität des Vorhabens im Hinblick auf das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) untersucht. Als Ergänzung dazu fragt der Beitrag, ob das Vorhaben mit Art. 92 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vereinbar ist. Eine spezielle europarechtliche Vorschrift aus dem Bereich der Verkehrspolitik, die - wie sich zeigen wird - die strengsten Vorgaben für die Einführung einer Infrastrukturabgabe enthält. Der Beitrag zeigt auch, welche Gefahren das Vorhaben - im Falle der Europarechtswidrigkeit - für die deutschen Autofahrer birgt. Geplant ist nicht eine entfernungsabhängige Abgabe (Maut), sondern eine zeitabhängige Abgabe (Vignette). Der Beitrag verwendet - bis auf die Überschrift - den (Ober-)Begriff der Infrastrukturabgabe, weil es die klassische Vignette, die auf die Windschutzscheibe geklebt wird, nach dem Regierungsentwurf nicht geben soll. Es liegt nicht mehr nur ein "Infopapier" vor, welches "Eckpunkte" zur Einführung einer Infrastrukturabgabe enthält, sondern auf dem Tisch liegt jetzt ein Regierungsentwurf zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen und parallel dazu der Regierungsentwurf eines Zweiten Verkehrsteuerungsänderungsgesetzes.