Detailergebnis zu DOK-Nr. 69451
Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baus einer besonderen Anlage
Autoren |
U. Stelkens |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.18 Versorgungsleitungen, Straßenentwässerung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 34 (2015) Nr. 16, S. 1151-1155
Eine spätere besondere Anlage wird auch dann im Sinne des § 56 II 1 Telekommunikationsgesetzes (TKG) 1996 unter überwiegender Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen zur Ausführung gebracht, wenn die Anlage von einem zwar rechtlich selbstständigen Dritten ausgeführt wird, den der Wegeunterhaltungspflichtige aber zur Wahrnehmung einer ihm übertragenen oder von ihm übernommenen öffentlichen Aufgabe gegründet hat und den er auf Grund seiner unmittelbaren oder mittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung beherrscht. § 56 II 2 TKG 1996 verlangt nicht, dass sich Telekommunikationslinien, die im Sinne dieser Bestimmung nicht lediglich dem Ortsverkehr dienen, anhand einer höherwertigen Materialbeschaffenheit von solchen Telekommunikationslinien unterscheiden, die ausschließlich dem Ortsverkehr dienen. Es genügt, wenn sie bestimmungsgemäß für Telekommunikation genutzt werden, welche das Ortsnetz überschreitet.