Detailergebnis zu DOK-Nr. 69452
EmoG - Freigabemöglichkeit von Busspuren für private Elektroautos: technischer Entscheidungsleitfaden als Arbeitshilfe für zuständige Behörden
Autoren |
V. Deutsch T. Hilpert-Janßen T. Kiel |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Berlin: Deutscher Städtetag / Köln: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), 2015, 28 S., B, Q, Anhang. - Online-Ressource verfügbar unter: www.staedtetag.de
Am 27. März 2015 hat das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) seine letzte parlamentarische Hürde genommen. Es ist mittlerweile im Bundesgesetzblatt verkündet und in Kraft getreten. Die Befristung des Gesetzes wurde auf Ende 2026 festgelegt. Das EmoG sieht gemäß § 3 Abs. 4 EmoG vor, elektrisch betriebene Fahrzeuge zu privilegieren. In Verbindung mit entsprechenden Änderungen in der StVO und der VwV-StVO sind die zuständigen Behörden nunmehr ermächtigt, Bussonderfahrstreifen (Busspuren) für private Elektroautos freizugeben. Der Deutsche Städtetag, der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und zahlreiche Fachexperten empfehlen angesichts des marginalen Nutzens für eine Marktdurchdringung im Verhältnis zu der Verschlechterung des Verkehrsablaufs, den entstehenden Kosten für temporäre Umgestaltungen, den kontra-produktiven Auswirkungen auf eine ressourcenschonende Verkehrsbewältigung und die netzweite ÖPNV-Betriebsqualität, von einer Freigabe von Busspuren für Elektroautos abzusehen. Als Anhänge 1 und 2 sind das VDV-Positionspapier "Keine Freigabemöglichkeit von Busspuren für Elektroautos" sowie der Präsidiumsbeschluss des Deutschen Städtetags (DST 397, Sitzung vom 11. Februar 2014) beigefügt. Der Leitfaden ist für die zuständigen Behörden eine Arbeitshilfe, wie die funktionalen Rahmenbedingungen bei einer Umsetzung abgeschätzt werden können.