Detailergebnis zu DOK-Nr. 69453
Helmpflicht für Radfahrer? - Zur Einführung einer allgemeinen Helmpflicht für Fahrradfahrer aus verfassungs- und staatshaftungsrechtlicher Perspektive
Autoren |
N. Schaks S. Szymanski |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 34 (2015) Nr. 16, S. 1108-1111, 1 T, 36 Q
Die Diskussion um eine Helmpflicht für Radfahrer ist nicht neu. Bereits in den 1970er-Jahren entbrannte in Deutschland eine Debatte darüber, ob das Tragen eines Helms zu einer allgemeinen Verpflichtung für Fahrradfahrer werden sollte. Die Helmpflicht wurde jedoch bislang nicht eingeführt. Dennoch kommt mit gewisser Regelmäßigkeit die politische Forderung nach einer solchen auf, so beispielsweise nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach keine zivilrechtliche Obliegenheit zum Tragen eines Fahrradhelms besteht. Die Einführung einer allgemeinen Helmpflicht wäre grundsätzlich nicht verfassungswidrig, sondern unterfällt dem politischen Gestaltungsspielraum der zuständigen Organe. Aufgrund der nicht ganz gesicherten Faktenlage kommt dem Verordnungsgeber hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Weitere Studien und Forschung könnten wertvolle Hinweise geben, um Vor- und Nachteile des Helmtragens besser abschätzen zu können. Trotz der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung einer allgemeinen Helmpflicht darf bezweifelt werden, dass sie die bestmögliche Lösung darstellt. Ein Helm kann allenfalls die Folgen eines Unfalls abmildern. Vorrangiges Ziel sollte jedoch die Reduktion der Unfallzahlen darstellen. Dieses Ziel ist vor allem durch Verbesserungen der Wegeführung für Radfahrer zu erreichen. Bei einer verfassungskonform eingeführten Helmpflicht stehen durch ihre Befolgung geschädigten Fahrradfahrern keine staatshaftungsrechtlichen Ansprüche zu.