Detailergebnis zu DOK-Nr. 69675
Das Infrastrukturabgabengesetz: Regelungsinhalt und verfassungsrechtliche sowie europarechtliche Würdigung
Autoren |
M. Zabel |
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Sachgebiete |
2.4 Verkehrsabgaben, Straßenbenutzungsgebühren |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 34 (2015) Nr. 18, S. 1241-1248, 127 Q
Das "Hin und Her" um die Einführung der sogenannten "Pkw-Maut" hatte durch das am 12.06.2015 in Kraft getretene InfrAG zwischenzeitlich ein Ende. Seitdem die Europäische Kommission am 18.06.2015 bekannt gegeben hat, gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, stellt sich erneut die Frage: Wird es eine "Pkw-Maut" geben oder nicht? Die Antwort hängt von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ab. Vor diesem Hintergrund erscheint es lohnenswert, sich mit dem InfrAG im Allgemeinen und den europarechtlichen Bedenken im Besonderen (erneut) auseinanderzusetzen, wenngleich die Ausschreibung und Vergabe des Infrastrukturabgabesystems vorerst ausgesetzt wurde. Der Beitrag würdigt auch diverse vom Bundesrat angeführte verfassungsrechtliche Bedenken gegen das InfrAG. Durch das am 12.06.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (Infrastrukturabgabengesetz [InfrAG]) hatte das "Hin und Her" zwischenzeitlich ein Ende. Jedoch stellte sich nicht einmal eine Woche später erneut die Frage: Wird es eine Pkw-Maut geben oder nicht? Eine Maut, die eigentlich keine Maut ist, denn es wurde keine entfernungsabhängige Abgabe (Maut), sondern eine zeitabhängige Abgabe (Vignette) eingeführt. Die EU-Kommission hat am 18.06.2015 bekannt gegeben, gegen Deutschland wegen des Konzepts des Gesetzgebers - "Einführung der Infrastrukturabgabe" und "Senkung der Kfz-Steuer" - ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Art. 258 AEUV). Da sich Deutschland "rechtsstaatlich" verhalten möchte, wurde bis zur Klärung des Rechtsstreits mit der EU-Kommission die Ausschreibung und Vergabe des Infrastrukturabgabesystems ausgesetzt. Insofern verzögert sich die Erhebung der Infrastrukturabgabe. Denn: Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bei Vorliegen der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems unverzüglich die technische Einsatzbereitschaft festzustellen und diese Feststellung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.