Detailergebnis zu DOK-Nr. 69908
Temporegeln außerorts für Lkw
Autoren |
P. Lippert P. Hornof |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.21 Straßengüterverkehr |
Verkehrsdienst 59 (2014) Nr. 10, S. 255-263, 4 B, 3 T, 63 Q
Die Vielfalt an Geschwindigkeitsregelungen in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) führt besonders bei Führern von Lastkraftwagen, aber auch bei Polizeibeamten, immer wieder zu Fragen und unterschiedlichen Auslegungen. Im Beitrag werden die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für die verschiedenen Fahrzeugarten in unterschiedlichen Verkehrssituationen beispielhaft dargestellt. Nach 1945 galten in der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone unterschiedliche Höchstgeschwindigkeitsgrenzen. Erst ab März 1951 waren sie im gesamten Bundesgebiet wieder einheitlich geregelt - in der Form, die seit 3. Oktober 1939 gegolten hatte. Damals betrugen nach § 9 Abs. 1 StVO die folgenden höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge: a) innerhalb geschlossener Ortschaften für Kraftfahrzeuge aller Art 40 Kilometer je Stunde, b) außerhalb geschlossener Ortschaften und auf den Reichsautobahnen: 1. für Personenkraftwagen sowie Krafträder mit und ohne Beiwagen 80 Kilometer je Stunde, 2. für Lastkraftwagen, Omnibusse und alle übrigen Kraftfahrzeuge 60 Kilometer je Stunde. Anfang 1953 wurden die Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Pkw aufgehoben.