Detailergebnis zu DOK-Nr. 70018
Sofort vollziehbare Untersagung der Vermittlung privater Fahrten (Urteil vom OVG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2014)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 33 (2014) Nr. 22, S. 1528
Das Personenbeförderungsgesetz ist auf die unter der Applikation "uber Pop" betriebene, vom Unternehmer als "Vermittlung privater Fahrten" bezeichnete Tätigkeit anwendbar. Dabei handelt es sich im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes um entgeltliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr, die nicht genehmigungsfähig ist. Ein auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 I HmbSOG (Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) gestütztes Verbot der Personenbeförderung mit dem "Geschäftsmodell" "uber Pop" verstößt nicht gegen Artikel 12 1 GG. Es sprechen überragende Interessen der Allgemeinheit dafür, dass Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung jedenfalls dann nicht genehmigt wird, wenn der Unternehmer für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und das Entrichten von Einkommenssteuern und Sozialabgaben für die Fahrer sowie von Umsatzsteuern für die Entgelte in dem Geschäftsmodell des Unternehmers nicht vorgesehen sind.