Detailergebnis zu DOK-Nr. 70140
REACH: "Once an article, always an article" höchstrichterlich bestätigt - Gerichtshof urteilt zu Gunsten deutscher Rechtsauslegung zu Lasten der Wirtschaftsakteure
Autoren |
D. Gauger C. Freytag |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 9.0 Allgemeines, Prüfverfahren, Probenahme, Güteüberwachung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 35 (2016) Nr. 4, S. 205-208, 21 Q
Durch die europäische VO (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) wurde das Stoffrecht grundlegend novelliert. Dabei hat der Informationsfluss in vertikaler Richtung gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und auf horizontaler Ebene entlang der Lieferkette eine Schlüsselfunktion erhalten. Das hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt (Art. 1 I REACH) wird nunmehr in erster Linie durch proaktive Risikobewertung und -minderung und nur sekundär durch reaktive Marktüberwachungsmaßnahmen gewährleistet. Um die gebotenen Maßnahmen des Risikomanagements in Bezug auf Erzeugnisse identifizieren zu können, ist die Offenlegung darin enthaltener Stoffe essenziell; dies gilt im Besonderen für Erzeugnisse, die Stoffe mit sehr schweren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt enthalten. Diesem Bedürfnis tragen die Informationspflichten gem. Art. 7 II und Art. 33 REACH betreffend besonders besorgniserregende Stoffe Rechnung. Ein Vorabentscheidungsverfahren gab dem Gerichtshof jüngst Anlass, sich mit einer umstrittenen Auslegungsfrage auseinanderzusetzen. Diese entschied er im Sinne eines weiten Verständnisses der Informationsverantwortung für Erzeugnisse. Der Gerichtshof ist zu einem dogmatisch durchaus nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, das aus Verbrauchersicht zu befürworten ist. Für die betroffenen Wirtschaftsakteure bringt es allerdings einen erheblichen Absicherungs- und/ oder Ermittlungssaufwand mit sich.