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Detailergebnis zu DOK-Nr. 70264

Eine Werbeanlage neben der Autobahn schafft die Möglichkeit der Ablenkung von Verkehrsteilnehmern (VGH Bayern, Beschluss vom 30.04.2015 zu §§ 33 Abs. 1 Nr. 3, 46 Abs. 2 StVO; § 9 Abs. 2, 5, 6 FStrG)

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen
5.1 Autobahnen

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 62 (2015) Nr. 8, S. 63-64

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage in der Nähe der Autobahn und die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Werbeanlage. Die Klägerin betreibt ein Schnellrestaurant in der Nähe einer Autobahnausfahrt an der Bundesautobahn (BAB) A 8. Nach entsprechender Anhörung forderte die Autobahndirektion die Klägerin mit Bescheid vom 28.11.2012 auf, eine vor dieser Ausfahrt nahe der Autobahn aufgestellte Werbeanlage (Oldtimer-VW-Bus mit Anhänger), die auf das Schnellrestaurant hinweise, zu beseitigen, lehnte einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Werbeanlage ab und untersagte ihr das erneute Aufstellen der Werbeanlage an anderen Stellen im Sichtbereich des fließenden Verkehrs der Autobahn. Die Werbeanlage stehe frei in einer landwirtschaftlichen Fläche und hebe sich durch ihre Farbgebung stark von der Umgebung ab. Sie habe keinen Bezug zum Leistungsort und ziele auf eine sofortige Entscheidung und Handlung der Verkehrsteilnehmer ab. Diese beabsichtigte Ablenkung wirke sich negativ auf die Verkehrssicherheit in diesem Bereich aus. Mit Urteil vom 21.10.2014 hat das VG das Verbot, die Werbeanlage in einem anderen Streckenabschnitt erneut aufzustellen, und das insoweit angedrohte Zwangsgeld aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid im Übrigen abgewiesen.