Detailergebnis zu DOK-Nr. 70265
Über die Verbindlichkeit der Obergrenzen gem. § 17 BauNVO bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
Autoren |
Y. Franßen |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 35 (2016) Nr. 3, S. 120-123, 41 Q
Gemäß § 12 III 2 Halbsatz 1 BauGB ist die Gemeinde "bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9 a erlassenen Verordnung gebunden". Kann diese Regelung, zum Beispiel im Rahmen der Innenentwicklung, zu Nutzungsdichten nach gründerzeitlichem Maßstab führen, da die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO (Baunutzungsverordnung) nicht mehr verbindlich sind? Können nur Normenkontrollverfahren Grenzen setzen oder ergeben sich diese doch aus bestehenden Regelungen und der Rechtsprechung? Mit der verbindlichen Vorgabe von Obergrenzen für das Nutzungsmaß gem. § 17 BauNVO schloss der Verordnungsgeber aus, dass die Gemeinden die Nutzungsmaße im Rahmen der Abwägung nach § 1 VII BauGB nach freiem planerischem Ermessen festsetzen. Die Höchstwerte, die nur unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden dürfen, stellen eine Konkretisierung des § 1 VI BauGB dar. Die Obergrenzen richten sich ausschließlich an die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Bereits mit Erlass der ersten Baunutzungsverordnung im Jahre 1962 wurden, entsprechend den Vorgängerregelungen in den Bauordnungen der Länder, Obergrenzen für Nutzungsdichten für die einzelnen Baugebiete eingeführt.