Detailergebnis zu DOK-Nr. 70270
Einstufung: Leichtkrafträder mit Elektroantrieb
Autoren |
B. Huppertz |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsdienst 60 (2015) Nr. 7, S. 190-192, 2 B, 2 Q
Die Zweiradindustrie wirbt bei Leichtkrafträdern mit Elektroantrieb mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnisklasse A1 und möchte so die Zielgruppe der Heranwachsenden für diese neuen Elektrozweiräder begeistern. Immerhin gibt es den Führerschein A1 ja bereits ab dem 16. Lebensjahr. Dem aber steht die derzeitige Rechtslage entgegen. Zulassungsrechtlich wird bei Leichtkrafträdern der Klasse L3e nicht zwischen Elektrobikes und solchen mit Verbrennungsmotoren unterschieden (vergleiche § 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)). Fahrerlaubnisrechtlich dagegen werden Leichtkrafträder mit Elektromotor gar nicht erfasst. In § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu Klasse A1 wird lediglich auf Leichtkrafträder mit Verbrennungsmotor abgestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der 3. Führerscheinrichtlinie. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthält in § 6 einen Ermächtigungskatalog für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen über die dortigen Regelungen zu erlassen. Dem ist das Fachministerium vor allem durch Erlass der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), FZV und FeV einschließlich zugehöriger Ausnahmeverordnungen nachgekommen. Bis zur Neuordnung des Zulassungs- und Fahrerlaubnisrechts durch Erlass der FZV und der FeV waren zulassungs- und fahrerlaubnisrechtliche Bestimmungen der StVZO zu entnehmen.