Detailergebnis zu DOK-Nr. 70607
Barrierefreiheit in der Nahverkehrsplanung gemäß PBefG
Autoren |
M. Schmidt M. Reitz W. Pfützner A. Neukirch C. Burk M. Zistel H. Reinberg-Schüller M. Wiesenhütter A. Ferlic D. Thamm M. Schäfer T. Dittemer M. Weiss D. Brand M. Sy |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Köln: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), 2015, 60 S., 9 B, Anhang (VDV-Mitteilungen H. 7038)
Die in § 8 Abs. 3 PBefG vorgegebene Zielsetzung nach einer vollständigen Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr bis zum 01.01.2022 hat wie die ebenfalls enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ("Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen", "vollständige Barrierefreiheit") zur Verunsicherung und zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. Obwohl sich die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) nicht unmittelbar an die Verkehrsunternehmen, sondern an die für die Aufstellung der Nahverkehrspläne (NVP) zuständigen Aufgabenträger richten, besteht aufseiten der Verkehrsunternehmen dennoch die Notwendigkeit einer Positionierung bezüglich der Auslegung und Umsetzungsmöglichkeiten beziehungsweise -grenzen einer "vollständigen Barrierefreiheit". Die Verkehrsunternehmen sind nach dem PBefG bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans frühzeitig zu beteiligen. Die VDV-Mitteilung dient als Argumentationshilfe für die Verkehrsunternehmen bei der Beteiligung am beziehungsweise bei der Aufstellung des NVP. Diese Mitteilung schließt inhaltlich an die VDV-Mitteilung 9056 (Praxisleitfaden zum PBefG 2013) an.