Detailergebnis zu DOK-Nr. 70608
VG Gießen: Zu den Anforderungen der Eigenwirtschaftlichkeit von Verkehrsleistungen i. S. d. § 8 IV 2 PBefG
Autoren |
C. Jung |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
InfrastrukturRecht 13 (2016) Nr. 6, S 142-143
Die Eigenwirtschaftlichkeit von Verkehrsleistungen im Sinne des § 8 IV2 Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist zu verneinen, wenn der Unternehmer zur Deckung seines finanziellen Aufwands auch nur teilweise auf Erstattungsleistungen für Ausbildungsverkehre zurückgreift, wenn diese in ihrer konkreten landesrechtlichen Ausgestaltung im Einzelfall durch den Aufgabenträger festgelegt werden. Soweit der Landesgesetzgeber in seinem Zuständigkeitsbereich gemäß § 64a PBefG die in § 45a normierte Ausgleichungspflicht durch landesrechtliche Vorschriften wirksam ersetzt hat, bleibt ein Rückgriff auf den bundesrechtlichen § 45a PBefG versperrt. Im Juli 2013 veröffentlichte der ÖPNV-Aufgabenträger (eine kreisfreie Stadt in Hessen) im EU-Amtsblatt die Absicht zur Erteilung einer Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für einen Linienverkehr mit Omnibussen an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 II VO (EG) 1370/2007. Die Klägerin, ein privates Verkehrsunternehmen, beantragte nach dieser Vorabbekanntmachung eine Genehmigung für Einrichtung und Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs für das betreffende Linienbündel. Hinsichtlich der Kostendeckung gab die Klägerin an, dass sie neben den Einnahmen aus dem Ticketverkauf auch mit einer sogenannten "Zuscheidung" von Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG, respektive nach der Nachfolgeregelung des Hessischen ÖPNVG, zu ihren Gunsten kalkuliere.