Detailergebnis zu DOK-Nr. 70609
Straßenrechtliche Wahlkampflenkung?
Autoren |
M. Friehe |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen 5.6 Fußgängerverkehr, Fußwege, Fußgängerüberwege |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 35 (2016) Nr. 13, S. 887-891, 52 Q
Wahlplakate gehören als gewissermaßen selbstverständliches Wahlkampfmittel zu jedem Wahlkampf dazu. Während sich die Parteien von ihnen eine Mobilisierung ihrer Wählerschaft versprechen, werden sie von vielen Kommunen als Verschandelung des öffentlichen Straßenraums oft nur widerwillig geduldet. In verfassungsrechtlich unbefriedigender Weise werden die Kommunen zum Schiedsrichter über angemessene Wahlwerbung. Das Aufstellen und Befestigen von Wahlplakaten geht über den Fußgängerverkehr, für den Gehsteige, öffentliche Grünanlagen und andere öffentliche Verkehrsflächen vorrangig gewidmet sind, hinaus. Die Rechtsprechung geht daher zu Recht von einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung aus. Der verfassungsrechtliche Schutz von Wahlkampfaktivitäten entbindet nämlich nicht von der allgemeinen Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung. Der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz des Gemeingebrauchs und der Sicherheit des Straßenverkehrs rechtfertigen einen Erlaubnisvorbehalt auch gegenüber Wahlplakaten. Allerdings verdichtet sich das behördliche Ermessen nach Bundesverfassungsrecht (Art. 28 I 2, Art. 38 I 1 GG) zu einem grundsätzlichen Anspruch darauf, Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum zu ermöglichen. Inhalt und Grenzen dieses Anspruchs fußen nach wie vor auf den beiden Grundsatzurteilen des BVerwG aus den 1970er-Jahren; die (Ober-)Verwaltungsgerichte haben diese Rechtsprechung indes gerade in den vergangenen zehn Jahren noch einmal deutlich ausdifferenziert.