Detailergebnis zu DOK-Nr. 70610
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Wesertunnel der A 281 in Bremen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2015 zu GG Art. 14, 19 IV 1; FStrG aF § 17 e VI 1; FStrG § 19; VwVfG § 75 I a 1; BauGB § 214 III 2 Hs. 2)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 35 (2016) Nr. 8, S. 524-527
Es ist im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 17 e VI 1 FStG alte Fassunjg (aF) (so wie in der Generalnorm des § 75 I a 1 VwVfG und § 214 III 2 Hs. 2 BauGB) im Interesse der Planerhaltung die Aufhebung einer Planungsentscheidung auf Abwägungsmängel beschränkt hat, die offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies setzt allerdings voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Das Gericht darf nicht seine eigene Abwägungsentscheidung an die Stelle derjenigen der Planfeststellungsbehörde setzen. Die verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung der fachgerichtlichen Kontrolle von Abwägungsmängeln bei Planungsentscheidungen (hier: nach § 17 e VI 1 FStrG aF) begrenzt im Ergebnis auch den Kontrollumfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung von Planfeststellungsbeschlüssen entsprechend. Zum Sachverhalt: Eigentümer von zwei südlich der Weser gelegenen, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken wendeten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen vom 30.06.2010 über den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281.