Detailergebnis zu DOK-Nr. 70695
Promillegrenzen für Radfahrer
Autoren |
A. Scheidler |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsdienst 61 (2016) Nr. 8, S. 207-212, 1 B, 40 Q
Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss wird von vielen nicht nur im Hinblick auf die Gefährlichkeit unterschätzt, sondern auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen. Im Unterschied zum alkoholisierten Kraftfahrer, für den § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ordnungswidrigkeitenrechtlich die 0,5-Promille-Grenze festlegt, gibt es für Radfahrer keine gesetzlichen Grenzwerte. Wer betrunken auf dem Fahrrad angetroffen wird, kann aber - abhängig vom jeweiligen Alkoholisierungsgrad - trotzdem mit empfindlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Fahrradfahrer sehen sich oftmals nicht an Verkehrsregeln gebunden: Das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Verkehrsrichtung, das Überfahren roter LSA oder das Durchfahren einer Fußgängerzone gehört für viele Radler zur Tagesordnung, dies auch deshalb, weil Fahrradfahrer keiner Kennzeichenpflicht unterliegen und sich daher mitunter so fühlen, als würden sie sich im "rechtsfreien Raum" bewegen. Ähnliches gilt für Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss, da viele der Meinung sind, das Fahrrad auch im alkoholisierten Zustand noch gut beherrschen zu können und dabei auch noch einem geringen Sanktionsdruck ausgesetzt zu sein. Tatsächlich können aber auch ungeeignete Fahrer erlaubnisfreier Fahrzeuge schwere Unfälle verursachen, und sei es nur dadurch, dass Kraftfahrer zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern gezwungen werden.