Detailergebnis zu DOK-Nr. 72080
Urteil des OLG Naumburg vom 25.11.2015 zu § 7 StVG; §§ 823 Abs. 1, 249 BGB; § 3 PflVersG
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.1 Autobahnen |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 63 (2016) Nr. 5, S. 35-36
Ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung von Teilen einer Autobahnanlage (hier Leitplanken, eine Schilderbrücke und ein Verkehrsschild) infolge eines Verkehrsunfalls ist unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs "neu für alt" nicht zu kürzen, wenn nicht feststeht, dass dem geschädigten Land durch die Reparaturmaßnahmen ein messbarer Vermögensvorteil entsteht. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, wobei zwischen den Parteien lediglich Streit darüber besteht, ob die Beklagten berechtigt sind, für die Erneuerung der bei dem Unfall beschädigten Schutzplanke, eines Verkehrsschildes und der Schilderbrücke einen Abzug "neu für alt" in Höhe von 40 % vorzunehmen. Die Klägerin ließ den Unfallschaden beseitigen. Auf der Basis einer 100-prozentigen Haftung der Beklagten stellte sie mit Rechnung der Beklagten zu 2) für die Beseitigung des Unfallschadens (Schutzplanke, Schilderbrücke, Ölwehr) insgesamt 221 937,64 Euro in Rechnung. Die Beklagten zu 2) ließ die Rechnung durch die DEKRA prüfen und zahlte nach Rechnungsprüfung den dort ausgewiesenen Betrag in Höhe von 137 827,94 Euro. Den Minderbetrag begründete sie damit, dass der Klägerin ein Wertvorteil entstehe, weil es sich hier um keine Reparatur handele. Dieser Wertvorteil sei durch einen Abzug "neu für alt" auszugleichen.