Detailergebnis zu DOK-Nr. 72084
Ruhige Gebiete - Das Vorsorgeprinzip in der EU-Umgebungslärmrichtlinie
Autoren |
E. Heinrichs M. Hintzsche |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Immissionsschutz 22 (2017) Nr. 2, S. 54-58, 2 B, 2 T, 5 Q
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verfolgt neben der Erfassung der Lärmbelastung und der Lärmminderung auch das Vorsorgeprinzip. Schützenswert ruhige Gebiete sollen vor einer Lärmzunahme bewahrt werden. Die Richtlinie und die nationale Umsetzung geben hierfür nur einen Rahmen vor. Die konkrete Ausgestaltung, beispielsweise Auswahlkriterien oder Schutzmaßnahmen, obliegen den für die Lärmaktionsplanung zuständigen Behörden. Dies sind in der Regel die Gemeinden. In einem Forschungsvorhaben für das Umweltbundesamt wurden die bisherigen Erfahrungen zu den ruhigen Gebieten zusammengetragen und analysiert sowie Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung des Instruments erarbeitet. Die Europäische Union (EU) hat im Jahr 2002 die Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) mit dem Ziel erlassen, die Lärmsituation zu verbessern. Dazu soll die Belastung in Lärmkarten erfasst und durch die Aufstellung von Lärmaktionsplänen mit konkreten Maßnahmen gemindert werden. Darüber hinaus sollen bereits ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden. Damit trägt die EU-Umgebungslärmrichtlinie dem im Umweltschutz etablierten Vorsorgeprinzip Rechnung: Die Umweltqualität soll in den Fällen erhalten bleiben, in denen sie zufriedenstellend ist.