Detailergebnis zu DOK-Nr. 73341
Beweislast im Rahmen eigenwirtschaftlicher Anträge auf Linienverkehrsgenehmigungen
Autoren |
T. Schwandt |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Infrastrukturrecht 15 (2018) Nr. 6, S. 165-166, 1 Q
Es obliegt dem Unternehmer, berechtigte Zweifel der Genehmigungsbehörde an der Auskömmlichkeit beantragter Verkehre auszuräumen. Erst nach Vorlage einer plausiblen Kalkulation geht die Beweislast hinsichtlich der mangelnden Wirtschaftlichkeit auf die Genehmigungsbehörde über. Offenlegung der Kalkulation kann im Hinblick auf Geheimhaltungsanspruch (§ 30 VwVfG) nicht mit pauschalem Verweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigert werden. Die Problemstellung: Die Klägerin begehrte die Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung für den Busverkehr im Bereich der Stadt Oldenburg. Der Antrag wurde im Verwaltungsverfahren von der Genehmigungsbehörde unter Verweis auf Zweifel an der wirtschaftlichen Realisierbarkeit abgelehnt. Aufgrund des derzeitigen defizitären Betriebs des Stadtverkehrs, der jährliche Verlustausgleichszahlungen in Höhe von rund 2,4 Millionen erfordere, sei eine dauerhafte eigenwirtschaftliche Bedienung ohne kommunalen Zuschuss nicht durchführbar. Auch ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vermochte die Zweifel der Genehmigungsbehörde nicht zu zerstreuen. Eine weitergehende Offenlegung ihrer Kalkulation verweigerte die Klägerin.