Detailergebnis zu DOK-Nr. 73539
"Diesel-Verkehrsverbote" ausnahmsweise möglich!
Autoren |
L. Giesberts |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 37 (2018) Nr. 17, S. 1276-1280
Mit Spannung sind die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den sogenannten "Diesel-Verkehrsverboten" erwartet worden. Die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beziehungsweise des Verwaltungsgerichts Stuttgart, die Diesel-Verkehrsverbote als rechtlich zulässig ansehen, sind nun überwiegend zurückgewiesen worden. Maßnahmen zur Reduzierung von Stickstoffdioxidemissionen, wie beispielsweise Verkehrsverbote für bestimmte Diesel-Kraftfahrzeuge, müssen gerichtliche Maßgaben des BVerwG und die Grundsätze des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachten. Ausgangspunkt der Diskussion ist die EU-Richtlinie RL 2008/50/EG vom 21.03.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa. Danach müssen ab dem 01.01.2010 die Grenzwerte für Stickstoffdioxide (NO2) eingehalten werden. Mitgliedsstaaten sind zudem verpflichtet, Luftqualitätspläne für Gebiete oder Ballungsräume aufzustellen, in denen Grenzwerte überschritten werden. Diese Pläne müssen geeignete Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Grenzwerten enthalten, um so den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten (Art. 23 I UAbs. 1 der RL). Nach § 47 I 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BlmSchG) ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Luftreinhalteplan aufzustellen, wenn die Immissionsgrenzwerte (einschließlich festgelegter Toleranzmargen) einer nach § 48 a I BImSchG erlassenen Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Union überschritten werden. Im Artikel wird näher untersucht, was das BVerwG verbindlich entschieden hat und inwieweit für die Behörden Spielräume bestehen.