Detailergebnis zu DOK-Nr. 73861
VGH München: Bestätigung des VG München - öffentlich zugängliche Ladepunkte als Zubehör der öffentlichen Straße
Autoren |
S. Schmidt |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Infrastrukturrecht 15 (2018) Nr. 11, S. 284, 1 Q
Ladesäulen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auf öffentlichem Straßengrund stellen regelmäßig Verkehrsanlagen dar, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen, und sind damit Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 des Bayeri-schen Straßen- und Wegegesetzes (BAyStrWG), denn sie gewährleisten einen ungehinderten und gefahrlosen Verkehr mit Elektromobilen. Bei ihrem Betrieb handelt es sich mangels Wirtschaftlichkeit nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Für de-ren Errichtung ist keine Baugenehmigung erforderlich. Ein Wohnungseigentümer wandte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) gegen die Errichtung von zwei öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge (sogenannte Ladesäulen) vor seinem Wohnhaus. Das Verwaltungsgericht (VG) München hatte den Antrag nur als teilweise zulässig angesehen. Soweit er auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Errichtung einer Elektrotankstelle gerichtet war, hielt das Gericht den Antrag aufgrund des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache bereits für unzulässig. Soweit der Antragsteller den Erlass einer Baueinstellungsverfü-gung begehrte, befand es den Antrag zwar für zulässig, aber unbegründet. Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsan-spruchs des Antragstellers hatte das VG München über die straßenrechtliche Einordnung öffentlich zugänglicher Lade-punkte zu entscheiden. Bei dem streitbefangenen Aufbau der öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne der Ladesäu-lenverordnung (LSV) handele es sich um die Errichtung von Zubehör einer öffentlichen Gemeindestraße nach Artikel 2 Nr. 3 BayStrWG.