Detailergebnis zu DOK-Nr. 76104
Herausforderungen beim System- und Komponentendesign und bei der Fahrzeugzulassung von Oberleitungsbussen
Autoren |
S. Walzel |
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Sachgebiete |
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Verkehr und Technik 73 (2020) Nr. 10, S. 343-347, 3 B, 3 T
Batterie-Oberleitungsbusse sind im Falle des Oberleitungsbetriebs als spurgeführtes Bahnfahrzeug und im Batteriebetrieb als elektrisches Straßenfahrzeug zu betrachten. Damit müssen bezüglich der funktionalen Sicherheit die Norm ISO 26262 aus dem Bereich der Kraftfahrzeuge und die Normen der Reihe 5012x aus der Bahntechnik angewendet werden, welche wiederum auf verschiedene optionale Nachweisverfahren referenziert. In dem Beitrag sollen die normativen Unterschiede herausgestellt und mögliche Lösungsansätze gezeigt werden. Die Sicherheitsanforderungen an Batterie-Oberleitungsbusse ergeben sich auf der Grundlage verschiedener rechtlicher und normativer Anforderungen. Die Besonderheit bei der Auslegung und Zulassung dieser Fahrzeuge besteht einerseits in der Betrachtung als spurgeführtes Fahrzeug und der damit verbundenen Anwendung der Normen und technischen Vorschriften an leichte Bahnfahrzeuge oder Trolleybusse. Andererseits sind die Fahrzeuge unter Anwendung der entsprechenden Normen und Vorschriften als Kraftfahrzeug zu betrachten. Die Fahrzeugzulassung als Kraftfahrzeug erfolgt im Rahmen der ECE-Vorschriften, welche derzeit keine Anforderungen bezüglich der funktionalen Sicherheit stellen. Seit dem Jahr 2017 gibt es eine Anfrage an das UN-ECE-Normungsgremium zu einem neuen Sicherheitsstandard für elektrische Fahrzeuge. Somit ergeben sich die Notwendigkeiten der Anwendung von Normen zur funktionalen Sicherheit aus der EG-Richtlinie 85/374 EG zur Produkthaftung, welche in Deutschland mit dem Produkthaftungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde, und aus der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen, welche auf die EU-Richtlinie 2001/95/EG (Produktsicherheit) verweist. Diese wurde beispielsweise in Österreich mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (PSG 2004) in nationales Recht umgesetzt. Das Produkthaftungsgesetz wiederum entbindet den Hersteller eines Produkts von seiner Schadensersatzpflicht unter anderem nur dann, wenn das Produkt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik entwickelt wurde.