Detailergebnis zu DOK-Nr. 76360
Mord im Straßenverkehr - auch bei Rennen möglich
Autoren |
E. Ternig |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsdienst 65 (2020) Nr. 12, S. 327-335
Es wird ein Raser-Fall dargestellt, mit dem sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.06.2020, Aktenzeichen 4 StR 482/19) zum wiederholten Male beschäftigen musste. Es werden Auszüge aus der Entscheidung genannt, die in Teilen vom Verfasser kommentiert werden. Die Leitsätze des Gerichts sind: 1. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs vertraut. 2. Für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, kommt es daher darauf an, ob er den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.