Detailergebnis zu DOK-Nr. 76358
OLG Düsseldorf: Berichtigung der Rechtsgrundlage für Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste auch im Nachprüfungsverfahren noch zulässig
Autoren |
T. Schwandt M. Mörsdorf |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Infrastrukturrecht 17 (2020) Nr. 12, S. 303-304, zahlr. Q
Einem Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste, der aufgrund "steuerlicher Querverbundeffekte" seine Verluste durch Gewinnausschüttungen einer anderen Gesellschaft ausgleicht, kann keine Dienstleistungskonzession im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 erteilt werden. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit zur Direktvergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege eines Inhouse-Geschäfts. Problemstellung: Nachdem der EuGH mit Urteil vom 08.05.2019 (Rs. C-253/18) entschieden hatte, dass Art. 5 II VO (EG) Nr. 1370/2007 auf Direktvergaben von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienstleistungen mit Bussen, die nicht die Form einer Dienstleistungskonzession im Sinne der RL 2014/23/EU annehmen, nicht anwendbar ist, galt es nun für das OLG Düsseldorf die Frage zu klären, ob durch die Einbindung eines Betreibers öffentlicher Personenverkehrsdienste in einen steuerlichen Querverbund die Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der Form einer Dienstleistungskonzession ausscheide. Die Antragstellerin begehrte die Untersagung der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an das im Alleineigentum stehende Verkehrsunternehmen der zuständigen Aufgabenträgerin. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei dem geplanten öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht um eine Dienstleistungskonzession, weshalb eine Direktvergabe nach Art. 5 II VO (EG) Nr. 1370/2007 ausscheide.