Detailergebnis zu DOK-Nr. 76267
Kantonsgerichts-Entscheid zur Höhe der Haltekante bei Bushaltestellen: Urteil mit Signalwirkung für barrierefreien ÖV
Autoren |
R. Leeb |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr 5.10 Entwurf und Trassierung |
Straße und Verkehr 106 (2020) Nr. 11, S. 19-20, 1 B
Soll die Haltekante 16 oder 22 cm hoch sein? Eine Bushaltestelle in Düdingen (Kanton Freiburg) sorgt seit Jahren für rote Köpfe. Nun hat das Kantonsgericht Freiburg entschieden und eine Beschwerde der Behindertenorganisation lnclusion Handicap vollumfänglich gutgeheißen. Die Baudirektion habe ungenügend abgeklärt, ob die neue Bushaltestelle den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Das Gericht hält im zweitinstanzlichen Urteil fest: Bundesverfassung und Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) der Schweiz verlangen, dass Menschen mit Behinderungen den ÖV selbstständig benutzen können. Die kantonale Raumplanungs-, Umwelt und Baudirektion (RUBD) muss nun erneut überprüfen, ob die Bushaltestelle konform mit dem BehiG ist. Für lnclusion Handicap ist dieses Urteil ein starkes Signal für die Behindertengleichstellung im ÖV.