Detailergebnis zu DOK-Nr. 76665
Die berufliche Tätigkeit im Umweltschadensrecht
Autoren |
J. Mittelstein |
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Sachgebiete |
0.12 Ingenieurberuf 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 40 (2021) Nr. 7, S. 455-459, 35 Q
Der Umweltschaden ist nach § 2 Nr. 1 USchadG (Umweltschadensgesetz) als Schaden an der Biodiversität, Gewässerschaden und Bodenschaden definiert. Der sachliche Anwendungsbereich des USchadG bezieht sich zum einen auf Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, § 3 I USchadG. Dabei enthält die Anlage 1 abschließend aufgeführte Fallgruppen von Tätigkeiten, die als berufliche Tätigkeiten verstanden werden. Von beruflichen Tätigkeiten sind nach dem EuGH lediglich die in einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen ausgeübten Tätigkeiten ausgenommen. Damit ist die Reichweite der Haftung nach dem USchadG relativ weit und umfasst auch Tätigkeiten, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden. Eine andere Auffassung könnte im europäischen Kontext zu einer uneinheitlichen Rechtsanwendung und damit auch unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen führen, da die Haftung nach der Umwelthaftungsrichtlinie (UHRL) dann von der Organisation öffentlicher Aufgaben innerhalb eines Mitgliedstaats abhängig wäre. Auch rein hoheitliche Tätigkeiten dürften von dem Begriff nicht mehr per se ausgeschlossen sein. Eine solche Auslegung wird dem Verursacherprinzip gerecht, an welchem sich die UHRL maßgeblich orientiert und welches gemäß Art. 191 II 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) eine der Grundlagen der Umweltpolitik der EU ist. Durch diese Auslegung und die Möglichkeit der Haftung werden die rechtlichen Maßstäbe der FFH-, Vogelschutz- und Wasserrahmenrichtlinie effektiviert und gestärkt und somit ein Ziel der UHRL umgesetzt.