Detailergebnis zu DOK-Nr. 77967
OLG Celle: Vertrag über Fahrradverleihsystem und Werbeleistungen ausschreibungspflichtiger Dienstleistungsauftrag
Autoren |
S. Michaels |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.5 Radverkehr, Radwege |
Infrastrukturrecht 19 (2022) Nr. 2, S. 69-70, 1 Q
Die Vorschrift des § 14 IV Nr. 2 b) VgV (Vergabeverordnung), wonach der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Es muss auch ausgeschlossen sein, dass für die Auftragsdurchführung weitere Unternehmen in Frage kommen, die die für den Auftrag notwendigen Fähigkeiten und Ausstattungen zwar noch nicht haben, aber rechtzeitig erwerben können. Der Nichteintritt der Unwirksamkeit eines ohne Bekanntmachung vergebenen Auftrags nach § 135 III GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung zulässig ist (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift). Der Auftraggeber muss bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich erfüllt sind, sorgfältig gehandelt haben. Dies kann in der Regel nur dann festgestellt werden, wenn entsprechende nach außen erkennbare Tatsachen vorliegen. Die Problemstellung: Ein Tarif- und Verkehrsverbund für den öffentlichen Personenverkehr schloss am 25.05./02.06.2021 mit einem Unternehmen, das innerhalb des Gebiets des Verkehrsverbunds ein Fahrradverleihsystem betrieb, eine "Vereinbarung über Systemsponsoring".