Detailergebnis zu DOK-Nr. 78801
Bundesverwaltungsgericht: Alkohol – Verwertung einer nicht verurteilten Zuwiderhandlung
Autoren |
V. Kalus |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsdienst 67 (2022) Nr. 9, S. 232-248
Die Fahrerlaubnisbehörde darf den Betroffenen auch dann gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV (Fahrerlaubnisordnung) wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist. Es muss aber hinreichend sicher feststehen, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat, und sie muss in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar sein. Falls eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, darf die Berücksichtigung der Zuwiderhandlung nicht entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG von den dort getroffenen Feststellungen abweichen.