Detailergebnis zu DOK-Nr. 79105
Beschluss des OLG Hamm vom 10.03.2022 zu § 7 StVG; 7 U 3/22
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.11 Knotenpunkte |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 69 (2022) Nr. 8, S. 59-61
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kfz zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (im Anschluss an BGH Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Ls.). Dies ist für ein vorausfahrendes Kfz bei einem Fahrstreifenwechsel in einen Linksabbiegerfahrstreifen nicht der Fall, wenn rückwärtiger Verkehr den Linksabbiegerfahrstreifen seinerseits zum Abbiegen nutzt und dabei verkehrsbedingt aufgrund einer unstreitig auf Rotlicht springenden LSA übermäßig stark bremsen muss, solange sich das vorausfahrende Kfz nach den unstreitigen und festgestellten Umständen sozusagen nur bei Gelegenheit zwischen der auf Rotlicht springenden LSA und dem rückwärtigen Fahrzeug befand. Der Sturz eines Fahrgasts in einem Linienbus wegen einer außergewöhnlich starken Bremsung des Busfahrers erfolgt hingegen beim Betrieb eines Kfz.